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VORSORGE


Grundsätzliches

Vorsorge zu treffen scheint in vielen Bereichen des Lebens selbstverständlich. Überall dort, wo vornehmlich die Finanz- und Versicherungswirtschaft vor tatsächlichen, wie vermeintlichen Risiken und Versorgungslücken warnt und gleichsam leicht verdauliche Produkte präsentiert, hat sich der Vorsorgegedanke in den Köpfen der Menschen verankert. Dort aber, wo sich der Einzelne nicht an vorgefertigte Schemata anlehnen kann, schwindet scheinbar die Einsicht vorsorglich tätig werden zu müssen. Die offenkundige Frage, wer für eine Person, die infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, über Wohl und Wehe, finanzielle und gesundheitliche Maßnahmen entscheidet, bleibt oftmals unbeantwortet.

Hat eine Person in einer solchen Lebenssituation keine individuelle Vorsorge getroffen, so wird durch das zuständige Amtsgericht die gesetzliche Betreuung eingeleitet. Es wird ein Betreuer bestellt, der im Rahmen bestimmter Aufgabenkreise die gesetzliche Vertretung des Betroffenen wahrnimmt. Ein solcher Betreuer kann ein Familienangehöriger aber auch eine fremde Person sein. Dies führt in den seltensten Fällen zu wünschenswerten und vor allem angemessenen Ergebnissen. Die gesetzliche Betreuung ist indes subsidiär, d.h. die Betreuung erübrigt sich, wenn der Betroffene privatautonom Vorsorge getroffen hat. Es empfiehlt sich daher dringend die Auseinandersetzung mit verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, die nach ihrem Inhalt wie folgt unterschieden werden:


Vorsorgevollmacht


Die Vorsorgevollmacht dient der Verhinderung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen dieser infolge des Verlustes der eigenen Entscheidungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht ist somit vortrefflich geeignet, das Selbstbestimmungsrecht für den Fall einer psychischen Erkrankung, sowie einer geistigen oder seelischen Behinderung umfassend vor staatlichen Fürsorgeeingriffen zu sichern.

Inhalt und Umfang der Vollmacht sollten sorgsam definiert werden. Dabei empfiehlt sich regelmäßig eine umfassende Bevollmächtigung, die neben vermögensrechtlichen Befugnissen und dem Recht zur Aufenthaltsbestimmung auch die Ermächtigung umfasst, zu dringend indizierten ärztlichen Eingriffen für den Vollmachtgeber die notwendige Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

Eine derartige Machtfülle birgt indes stets das Risiko des Missbrauchs. Von immenser Bedeutung ist daher die Auswahl des Bevollmächtigten. Hierbei sollte es sich um eine Person handeln, die nicht nur das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, sondern in zweifelhaften Situationen gegenüber Dritten nachdrücklich dem Willen des Entscheidungsunfähigen Geltung zu verschaffen bereit ist.


Betreuungsverfügung

Anders als die Vorsorgevollmacht dient die Betreuungsverfügung nicht der Vermeidung der Anordnung einer Betreuung, sondern lediglich ihrer Ausgestaltung. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene bereits vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens bestimmte Wünsche zum Ausdruck bringen und Handlungsanweisungen erteilen, so diese nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

Hierzu gehört auch und vor allem die Frage nach der Person des Betreuers. Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Verfügung getätigten Vorschläge und Ausschlüsse zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten unterliegt der Betreuer bei der Ausübung seines Amtes der regelmäßigen gerichtlichen Überwachung.


Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, den Inhalt und Umfang einer späteren medizinischen Behandlung betreffend. Der Verfügende kann also im Voraus selbstbestimmt festlegen, ob und wie er im Falle des nahenden Todes medizinisch behandelt werden möchte. Häufig wird der Verfügende etwa verlangen, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet werden und die medizinische Behandlung lediglich auf die Linderung von Schmerzen gerichtet sein soll. Der in der Verfügung geäußerte Patientenwille ist grundsätzlich bindend, sofern die Erklärung mit der tatsächlichen Behandlungssituation im Einklang steht.

Welche Person statt des Patienten Entscheidungen am Lebensende treffen bzw. den Patientenwillen durchsetzen wird, ergibt sich indes nicht aus der Patientenverfügung. Entsprechende Anordnungen finden alleinig in den vorgenannten Gestaltungsinstrumenten ihren Niederschlag. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind also eng miteinander verwoben und sollten prinzipiell nebeneinander erstellt werden.