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TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

Zur Sicherung der letztwilligen Verfügungen bietet sich gerade bei diversifiziert strukturierten Nachlässen die Anordnung der Testamentsvollstreckung an. Dieses, vereinzelt als “postmortale Diktatur des Erblassers” bezeichnete, Sicherungsinstrument ermöglicht dem Mandanten eine weitreichende Einflussnahme auf das Schicksal des Nachlasses über seinen Tod hinaus. Der Testamentsvollstrecker hat die Funktion eines Treuhänders und ist in seiner Amtsführung allein dem Willen des Erblassers unterworfen. Dabei hat er nicht nur das Recht, sondern gleichsam die Pflicht, Anordnungen des Erblassers auch gegen den Willen der Erben durchzusetzen. Es sind grundsätzlich zwei Formen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.

Im Rahmen der so genannten Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker primär überwachende Funktion. Er stellt sicher, dass der Nachlass entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers auseinander gesetzt wird. Mit erfolgter Auseinandersetzung endet auch die Testamentsvollstreckung.

Anders bei der Verwaltungsvollstreckung – hier bestimmt der Erblasser selbst, wann die Testamentsvollstreckung enden soll. Die Höchstdauer beträgt 30 Jahre. Diese Art der Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere zum Schutz minderjähriger oder geschäftsunerfahrener Kinder an. Der verwaltende Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen aktiv zu verwalten, es also nicht nur zu sichern, sondern auch zu mehren.

Bei der Wahl des Testamentsvollstreckers ist der Erblasser grundsätzlich frei. Regelmäßig dürfte es sich anbieten, einer vertrauten Person das Amt anzutragen, die um die besonderen Verhältnisse des Erblassers weiß und über die notwendigen Kenntnisse verfügt, die letztwilligen Anordnungen zur Ausführung zu bringen.